Der Hauptunterschied zwischen den Steuersystemen in Deutschland und Dänemark besteht darin, dass die sozialen Sicherungssysteme in Dänemark über die Steuer finanziert werden, während diese in Deutschland über besondere Beiträge zusätzlich zur Steuer finanziert werden.
Auf den ersten Blick ergibt dies eine sehr unterschiedliche Steuerbelastung, aber insgesamt betrachtet ist der Unterschied nicht so erheblich.
Allgemeines zu den Steuern in Dänemark
Man zahlt Steuern auf sein Einkommen nach einem Netto-Prinzip. Dies bedeutet, dass verschiede Freibeträge vom zu versteuernden Einkommen abgezogen werden dürfen. Mitglieder der dänischen Volkskirche zahlen außerdem Kirchensteuer.
Die verschiedenen Einkommensarten sind:
·A-Einkommen: Löhne, Lohnersatzleistungen, Renten und Pensionen, Honorare, Bafög usw.
·B-Einkommen : Typischerweise die Einkünfte Selbständiger, Ehegattenunterhalt oder Unterhalt für Kinder.
·Kapitaleinkünfte: Zinsen abzüglich gezahlter Zinsen.
Ermittlung des persönlichen Einkommens
Bei der Ermittlung werden die lohnsteuerpflichtigen Einkünfte zuzüglich geldwerter Vorteile wie zur Verfügung gestellter Wohnung, eines zur Verfügung gestellten Firmenwagens, Computers oder Telefons und sonstiger Lohnnebenleistungen abzüglich Beiträgen bis zu einer jährlich angepassten Höchstgrenze für Vorsorgebeiträge berücksichtigt (private, nicht arbeitgeberverwaltete Rentenversicherungen).
Steuerlich abzugsfähig sind zum Beispiel:
Die Steuern an Kommunen und Regionen werden nach festen Prozentsätzen berechnet, die Staatssteuern sind progressiv.
Eine unbeschränkte Steuerpflicht in Dänemark liegt vor,
Eine beschränkte Steuerpflicht in Dänemark liegt vor,
Das deutsch-dänische Doppelbesteuerungsabkommen sieht vor, dass man nur in einem Land unbeschränkt steuerpflichtig ist.
In Dänemark ist jeder verpflichtet, eine Steuererklärung einzureichen. Diese muss bis zum 30. April des folgenden Jahres eingereicht sein. Für Grenzpendler ist im Regelfall der 01. Juli letzter Abgabetermin. In den meisten Fällen geschieht dies elektronisch. Jeder Bürger hat elektronischen Zugang zu seiner Steuermappe bei der Steuerbehörde SKAT und kann selbständig die Steuerkarte ändern oder die Steuererklärung online erstellen. Die Abschaffung jeder Papierform ist mittelfristig vorgesehen. Versäumt man die Frist, zahlt man eine Strafe, die bis zu 5.000 DKK betragen kann, abhängig von der Dauer der Fristüberschreitung.
Allgemeines zu Steuern in Deutschland
In Deutschland wird die Einkommenssteuer nach einer Formel, die eine progressive Steigung sowie ein steuerfreies Existenzminimum enthält, berechnet.
Zur Vereinfachung in der Handhabung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gibt es sechs verschiedene Lohnsteuerklassen. In diesen Steuerklassen sind bereits unterschiedliche Freibeträge berücksichtigt.
Lohnsteuerklasse I: Gilt für Ledige, Geschiedene, Verheiratete, die dauernd getrennt leben, sowie unter gewissen Umständen für Verwitwete.
Lohnsteuerklasse II: Alleinerziehende werden in die Steuerklasse II eingereiht, wenn kein weiterer Erwachsener im Haushalt lebt und an der Wohnsitzadresse mindestens ein Kind gemeldet ist, das Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag erhält.
Lohnsteuerklasse III: Gilt für verheiratete Arbeitnehmer, bei denen nur ein Ehegatte Arbeitslohn bezieht oder ein Ehegatte sehr wenig verdient im Verhältnis zum anderen. Als weitere Voraussetzung gilt, dass das Ehepaar nicht dauernd getrennt lebt und in Deutschland wohnhaft ist.
Lohnsteuerklasse IV: Gilt für Verheiratete, wenn beide Ehegatten unbeschränkt steuerpflichtig sind und in Deutschland wohnen, nicht dauernd getrennt leben und beide Ehegatten Arbeitslohn beziehen. Die Höhe der Lohnsteuer entspricht der in Steuerklasse I.
Lohnsteuerklasse IV/IV Faktor:
Ab dem Steuerjahr 2010 haben Ehepaare die Möglichkeit, die Steuerklasse IV/IV mit Faktorverfahren zu wählen.Durch das Faktorverfahren wird erreicht, dass bei jedem Ehegatten die steuerentlastenden Vorschriften (insbesondere der Grundfreibetrag) beim eigenen Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden (Anwendung der Steuerklasse IV). Mit dem Faktor wird außerdem die steuermindernde Wirkung des Splittingverfahrens beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt.
Lohnsteuerklasse V: Gilt für Verheiratete, die die Bedingungen für die Steuerklasse IV erfüllen, wenn der Ehegatte des Arbeitnehmers auf Antrag beider Ehegatten in die Steuerklasse III eingereiht wird.
Lohnsteuerklasse VI: Gilt für die zweite und jede weitere Lohnsteuerkarte bei Arbeitnehmern, die von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn beziehen. In dieser Steuerklasse werden keine Freibeträge mehr berücksichtigt, da diese bereits bei der ersten Lohnsteuerkarte ausgeschöpft wurden.
Besonderes zu Steuern für Grenzpendler
Personen mit Wohnsitz in Dänemark und Arbeitsstätte in Deutschland
Grenzpendler mit Wohnsitz in Dänemark und Beschäftigung in Deutschland sind für dieses Lohneinkommen in Deutschland beschränkt steuerpflichtig.
Das deutsch-dänische Doppelbesteuerungsabkommen regelt, dass das gleiche Einkommen nur in einem Staat besteuert wird.
Personen mit Wohnsitz in Dänemark, die in Deutschland eine Beschäftigung aufnehmen möchten, sollten sich deshalb bei den Steuerbehörden beider Staaten über ihre persönlichen Verhältnisse erkundigen.
Der deutsche Arbeitgeber braucht eine Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes, um Steuern vom Lohneinkommen einbehalten zu können.
Man muss selbst dafür sorgen, diese Bescheinigung zu besorgen, und zwar entweder eine Bescheinigung für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer oder eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug bei auf Antrag unbeschränkter Einkommensteuerpflicht.
Diese Bescheinigung wird nur für jeweils ein Jahr ausgestellt, und muss jedes Jahr neu beantragt werden.
Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer werden in die Lohnsteuerklasse I eingereiht, können sich aber auf Antrag dafür entscheiden, wie unbeschränkt Steuerpflichtige behandelt zu werden, d. h. Gleichstellung mit in Deutschland wohnhaften Arbeitnehmern. Die Lohnsteuerklasse kann nur einmal jährlich geändert werden. Ein Steuerausgleich kann jedoch dadurch erfolgen, dass einmal jährlich eine Steuererklärung in Deutschland eingereicht wird.
Beispiel:
Ein Grenzpendler, dänischer Staatsangehöriger oder Staatsangehöriger eines anderen EU-Staates, Arbeitnehmer in Deutschland, verheiratet und mit seinem Ehegatten in Dänemark wohnhaft. Die Ehegatten können beantragen, wie unbeschränkt Steuerpflichtige behandelt zu werden, wenn der größte Teil ihres Einkommens in Deutschland bezogen wird. Dies ist der Fall, wenn das gesamte ausländische Einkommen beider Ehegatten EUR 12.272 oder 10 % des Gesamteinkommens der Ehegatten nicht übersteigt.
Hier können die Grenzpendler die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten für unbeschränkt Steuerpflichtige nutzen, um die auf das deutsche Einkommen entfallende Steuer zu mindern.
Der Steuersatz hängt insbesondere vom so genannten Splittingtarif ab, der für Ehepaare günstiger ist.
·Personen mit Wohnsitz in Deutschland und Arbeitsstätte in Dänemark
Bei Grenzpendlern mit Wohnsitz in Deutschland und Beschäftigung in Dänemark erfolgt die dänische Steuerberechnung normalerweise gemäß den Regeln für beschränkt Steuerpflichtige, d. h., dass sich die Steuerpflicht nur auf das dänische Lohneinkommen bezieht und dass nur Kosten abgesetzt werden können, die mit diesem Lohneinkommen verbunden sind.
·Die wichtigsten steuerlichen Abzugsmöglichkeiten sind:
Ausgaben für den Transport zwischen Wohnung und Arbeitsstelle
Gewerkschaftsbeiträge
Beiträge zur Arbeitslosenversicherung (A-kasse)
Ehegattenfreibetrag, wenn der Ehegatte nicht selbst in Dänemark arbeitet, man am 31.12. des betreffenden Jahres verheiratet ist und zusammen lebt.
Darüber hinaus erhält jeder einen persönlichen Steuerfreibetrag, der jährlich angepasst wird. Die grundlegende Bedingung für den persönlichen Freibetrag 2010 42.900 DKK) ist, daß man das gesamte Kalenderjahr in Dänemark steuerpflichtig ist. Hier besteht die Möglichkeit für beschränkt Steuerpflichtige, das Teiljahreseinkommen auf ein Ganzjahreseinkommen umrechnen zu lassen.
In dieser Ganzjahresberechnung wird das Teiljahreseinkommen auf Jahresbasis hochgerechnet und die entsprechend zu zahlende Steuer ermittelt. Diese Steuerlast wird nun wiederum auf den Teiljahresbetrag zurückgerechnet, für den die begrenzte Steuerpflicht besteht. Der Steuerpflichtige hat die Wahl, ob man diese Regel anwenden möchte. Wenn nicht, entfällt der Personenfreibetrag. Das Nicht-Umrechnen lohnt nur bei hohen Einkommen, eine Einzelfallberatung bei SKAT oder einem dänischen Revisor ist in diesem Fall notwendig.
Hat man mindestens 75% seiner Einkünfte eines betreffenden Kalenderjahres in Dänemark erzielt, kann man die im dänischen Steuerjargon „Grænsegængerregel“ genannte Besteuerungsart anwenden. Dann wird man wie ein unbeschränkt Steuerpflichtiger behandelt. Aufgrund dieser besonderen Besteuerung können z. B. Zinsaufwendungen und Unterhaltsbeiträge in der dänischen Einkommensermittlung abgezogen werden.
Der Ehegattenfreibetrag entfällt in den meisten Fällen, wenn man sich für diese besondere Besteuerungsregelung entscheidet.
Im Einzelfall sollte man sich durch die zuständigen Behörden beraten lassen.
Man muss sich selbst um eine Lohnsteuerkarte bemühen, indem man sich vor der ersten Gehaltszahlung an das Finanzzentrum (Skattecenter) wendet, das für den Arbeitgeber zuständig ist.
Im Steuerzentrum erhält man eine Personennummer (CPR-Nummer), die angegeben werden muss, wenn man sich an Behörden wendet, sowie die oben genannte Lohnsteuerkarte, die dem Arbeitgeber auszuhändigen ist, damit dieser Steuer vom Gehalt einbehalten kann. In der Praxis braucht man dem Arbeitgeber keine Steuerkarte mehr auszuhändigen, da dieser sie elektronisch zugestellt bekommt.
Erhält man keine Lohnsteuerkarte, muss der Arbeitgeber 55 % des Gehalts ohne Abzug von Freibeträgen einbehalten.
Die dänischen Einkünfte sind in Deutschland in der Steuererklärung anzugeben. Die Einkünfte unterliegen der Progression und erhöhen den Steuersatz auf das deutsche Einkommen. Grenzpendler sollten besonders bei der Steuerklassenwahl für den Ehegatten auf diesen Umstand Rücksicht nehmen.
Letzte Aktualisierung am 26-06-2007 Infocenter.
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